Verfassungswidrig: Einheitsbewertung zur Erhebung der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst wird ein sogenannter Grundlagenbescheid erlassen in dem die Einheitsbewertung des Grundstücks erfolgt.

Aus diesem Einheitswert errechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag. Dieser beträgt je nach Art zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰ (neue Bundesländer 5-10‰, Betriebe Land- und Forstwirte 6‰). Die Gemeinden wenden auf diesen Steuermessbetrag dann den individuell festgelegten Hebesatz (Bundesdurchschnitt 2016 433%) an.

Die Ermittlung des Einheitswertes erfolgt derzeit nach dem laut dem Bewertungsgesetz festgestellten Einheitswert auf den 1.1.1964 (in den neuen Bundesländern nach den Wertverhältnissen 1935). Zu diesem Zeitpunkt wurde eine umfangreiche Neubewertung aller Grundstücke vorgenommen, die dem Verkehrswert nahekommen sollte. Die Feststellung wurde erst im Jahre 1970 fertig und kam erst ab 1974 zur Anwendung. Ursprünglich sollte diese Einheitsbewertung alle 6 Jahre überprüft und angepasst werden, dies unterblieb jedoch.

Grundsätzlich steht den Finanzämtern ein weiter Spielraum für die Ausgestaltung von Bemessungsgrundlagen zur Verfügung, Ungleichbehandlungen müssen jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt sein. Bei der Bewertung auf den 1.1.1964 bleiben jedoch einige sich im Zeitablauf ergebende Änderungen bzw. Wertverzerrungen unberücksichtigt.

Mit Urteil vom 10.4.2018 wurde nun diese Bewertung nach den Wertverhältnissen 1964 ab dem 1.1.2002 als verfassungswidrig erklärt.

Die geltenden Vorschriften bestehen trotz Verfassungswidrigkeit jedoch noch bis zum 31.12.2019 fort, da noch keine Neuregelung zur Berechnung vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt muss bis spätestens 31.12.2024 die Neuregelung für alle Grundstücke angewendet werden. Dieser Zeitraum ist vorgesehen, um den Gemeinden und Ämtern Zeit für die Planung der neuen Haushaltssituation sowie der Personal- und Zeitkalkulation für die Neuberechnungen zu geben.

Die aktuell bestehenden Bescheide sind bis zu Umsetzung weiterhin gültig. Erst ab 2025 kann eine Aussetzung der Grundsteuer erfolgen, sollte bis dahin keine Neubewertung stattgefunden haben.

Diese Neuregelung gilt zunächst nur für die alten Bundesländer, für die neuen Bundesländer bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung erforderlich.

Abzuwarten bleibt hier, wie die Neuregelungen in der Kürze der Zeit umgesetzt werden. Es ist zu hoffen, dass es hier zu einer deutlichen Vereinfachung der Berechnung kommen wird. Die Auswirkungen im Einzelfall können erst nach Bekanntgabe der Neuregelung seriös abgeschätzt werden.

von Sandra Scheibe

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