Urlaubsreise Türkei – Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung

Auch im Falle einer Trennung oder Ehescheidung üben die Eltern weiterhin die gemeinsame Sorge für ein Kind aus. Eine Übertragung auf einen Elternteil kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und bedarf der Entscheidung durch das zuständige Familiengericht.


Das komplette Sorgerecht oder Teile davon müssen nicht zwingend Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Soweit sich die Eltern in Einzelfragen – wie beispielsweise einer Urlaubsreise in die Türkei – nicht verständigen können, bedarf es gleichfalls einer gerichtlichen Klärung.
Die Zulässigkeit einer Urlaubsreise in die Türkei war aktuell Gegenstand eines Beschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 27.06.2018 in dem Verfahren 4 UF 110/18.


Die Kindesmutter beabsichtigte mit den gemeinsamen Kindern eine Urlaubsreise in die Türkei zu unternehmen. Der Kindesvater hatte dieser geplanten Urlaubsreise widersprochen, was letztlich zu einem Eilantrag der Kindesmutter führte.


Vorab war die Frage zu klären, ob es sich hierbei um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, die trotz der gemeinsamen elterlichen Sorge von einem Elternteil alleine entschieden werden kann oder aber die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Nach § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Elternteil, bei dem das Kind sich mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Soweit die Durchführung einer Reise besondere Gefahren mit sich bringen kann, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist diese nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils gedeckt (so auch bereits OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2016, 1595 – 1596). Für das Reiseziel Türkei ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund entsprechender Hinweise und Empfehlungen des Auswärtigen Amtes von gewissen Risiken auszugehen ist, so dass grundsätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist.


In der zweiten Stufe war sodann zu fragen, ob die Zustimmung des Kindesvaters ersetzt werden kann, was der Senat letztlich bejahte.
Der Kindesvater hatte unter anderem auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 06.06.2018 verwiesen. Nach den Ausführungen des Senats wurden jedoch aus den touristischen Reisezielen entlang der Mittelmeerküste bislang keine sicherheitsrelevanten Ereignisse gemeldet, bei denen ausländische Touristen zu Schaden gekommen sind. Auch sah der Senat keine Anhaltspunkte für die vom Kindesvater befürchteten Unruhen nach der anstehenden Präsidentenwahl.

 

von Ingo Renzel

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