Steuerfalle Berliner Testament

Das sogenannte „Berliner Testament“ erfreut sich als typisches Ehegattentestament großer Beliebtheit. Bei dieser Testamentsform handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern.

Diese setzen sich dabei gegenseitig zu Alleinerben ein. So wird der überlebende Ehepartner üblicherweise – sofern nicht die Variante der Vor- und Nacherbschaft gewählt ist - zum Vollerben und kann über das ererbte Vermögen voll verfügen. Diese Testamentsform trägt dem Wunsch vieler Rechnung, die Ehefrau oder den Ehemann nach dem eigenen Ableben bestmöglichst abzusichern. Erst nach dem Tod beider Ehegatten fällt das Vermögen dann an die Schlusserben, meist sind dies die Kinder.

Lässt man bei der Gestaltung die erbschaftsteuerlichen Aspekte unberücksichtigt, kann das Berliner Testament teure Nebenwirkungen haben.

Im Verhältnis zu jedem Elternteil erhalten die Kinder einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 €. Beim gemeinschaftlichen Testament bleibt regelmäßig der Freibetrag nach einem Elternteil ungenutzt, denn das Kind erwirbt das gesamte elterliche Vermögen von nur einem Elternteil.

Folgendes, stark vereinfachtes, Beispiel verdeutlicht die Folgen:

Das elterliche Vermögen setzt sich zusammen aus einem selbstgenutzten Einfamilienhaus im Wert von 400.000 €, einer vermieteten Eigentumswohnung von 150.000 €, ein Wertpapierdepot mit einem Bestand von 100.000 € und Barvermögen von 50.000 € = 700.000 €. Ohne das Berliner Testament kann das Kind den Freibetrag von 400.000 € zweifach ansetzen. Einmal in Verhältnis zur Mutter und einmal im Verhältnis zum Vater. Bei einem Gesamtvermögen von 700.000 € fällt beim Kind keine Erbschaftsteuer an da die beiden Freibeträge (400.000 €+ 400.000 € = 800.000 €) das Erbe übersteigen. Beim Berliner Testament hingegen erwirbt das Kind als Schlusserbe das gesamte Vermögen vom überlebenden Ehegatten. Der Freibetrag von 400.000 € kann hier nur einmal angesetzt werden. 300.000 € sind nicht vom Freibetrag gedeckt und müssen der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Im Beispielfall sind dies 11 % von 300.000 € = 33.000 €.

Eine an der individuellen Vermögenssituation und den eigenen Wünschen ausgerichtete Testamentsgestaltung kann diese unerwünschten Rechtsfolgen in vielen Fällen vermeiden.

Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass neben den zivilrechtlichen Aspekten der Testaments- und Nachfolgeplanung stets die steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden sollten.

von Kerstin Scheffler

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