Praxis Steuerrecht - Steuerpflicht bei Rentenbezug

Immer wieder stellt sich, spätestens bei Eintritt in die Rente, die Frage, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.


Seit 2005 ist mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes auch jeder Rentner grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Seit diesem Zeitpunkt wird die schrittweise Einführung der Besteuerung der Renten eingeführt. Gesetzliche Rentenbezüge die bereits vor 2005 begonnen haben werden zu 50% steuerfrei gestellt. Der Steuerfreie Betrag richtet sich immer nach dem Jahr des Beginns der Rentenzahlungen. Der steuerfreie Anteil reduziert sich seitdem um 2% pro Jahr und ab 2021 um 1% pro Jahr. Das bedeutet für Personen die ab 2017 gesetzliche Rente erhalten, dass 26% der Rente 2017 steuerfrei bleiben. Dieser im Jahr des ersten Rentenbezuges festgesetzte steuerfreie Betrag bleibt dann auch für die zukünftigen Jahre in dieser Höhe steuerfrei. Lediglich der Rentenerhöhungsbetrag in kommenden Jahren wird voll der Steuer unterworfen. Alle die ab dem Jahr 2040 in Rente gehen müssen dann ihre Rentenbezüge zu 100% versteuern.


Daneben dürfen aber während der Erwerbstätigkeit die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mit einem Anteil von 84% für 2017 von den Einkünften abgezogen werden und bleiben insoweit steuerfrei. Auch dieser Prozentsatz steigt jährlich um 2% und ist ab 2025 zu 100% abziehbar.
Auch alle weiteren Rentenbezüge (Arbeitgeber-Versorgungsbezug; Beamtenversorgung) sollen bis zum Jahr 2040 gleichgestellt werden. Die schrittweise Anpassung erfolgt hier über den Altersentlastungsbetrag der ebenfalls bis zum Jahr 2040 nach und nach entfallen wird.


Auch Rentenbezüge aus verschiedenen Versicherungen unterliegen der Steuer. Hier ist für die Beurteilung immer entscheidend wie die Einzahlungen erfolgten und zu welchem Zeitpunkt diese Versicherungen abgeschlossen wurden. Hier kommt es entweder zu einer Besteuerung der Wertschöpfung oder auch zu einer Besteuerung des Rentenbetrages. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.


Einmalige Kapitalauszahlungen anstelle von Rentenzahlungen können in den Fällen in denen die Versicherungsverträge nach 2005 abgeschlossen wurden zu einer einmaligen hohen Steuerlast führen, da in diesen Fällen die Einzahlungsbeträge in der Regel steuerfrei waren. Hier sollten Sie sich vor Auszahlung beraten lassen.


Eine jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung ist also für jeden Rentner seit 2005 verpflichtend. Eine Nichtabgabe stellt ggf. eine Steuerhinterziehung dar. Eine unpünktliche Abgabe kann zu hohen Verspätungszuschlägen, Verzinsungen und/oder Zwangsgeldern führen. Je nach Höhe der Bezüge und der ansetzbaren Kosten kann dies eine Steuer von EUR 0,00 bedeuten. In diesen Fällen wird das Finanzamt hier auch keine Kosten oder Beitreibung vorsehen, dies ist jedoch in jedem Fall zunächst zu ermitteln und zu prüfen.

von Sandra Scheibe

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