Kindesunterhalt aktuell - Erhöhung des Mindestunterhalts

Der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Kindesunterhalt wird sich ab Januar 2018 wieder erhöhen. Nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I, S. 3525 ff.) wird sich der Kindesunterhalt in der ersten Einkommensgruppe (100 % des Mindestbetrages) wie folgt ändern:

In der ersten Altersstufe von derzeit von EUR 342,00 auf EUR 348,00, in der zweiten Altersstufe von EUR 393,00 auf EUR 399,00 sowie in der dritten Altersstufe von EUR 460,00 auf EUR 467,00. 

Ab Januar 2019 werden sich die Mindestbeträge sodann nochmals erhöhen und zwar in der ersten Altersstufe auf EUR 354,00, in der zweiten Altersstufe auf EUR 406,00 und in der dritten Altersstufe auf EUR 476,00.

Mit der Änderung des Mindestunterhalts in Höhe von 100 % ändern sich sodann auch nachfolgend die Tabellenbeträge in den weiteren Einkommensgruppen.

Die vorgenannten Zahlbeträge sind um das hälftige Kindergeld zu kürzen, soweit der betreuende Elternteil entsprechende Auszahlungen über die Familienkasse erhält.

Soweit der Kindesunterhalt bereits dynamisch tituliert ist, muss der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen ab Januar 2018, bzw. sodann im Januar 2019 automatisch anpassen. Gegebenenfalls kann aber ein rechtzeitiger Hinweis die zeitnahe Zahlungsanpassung sicherstellen. Soweit statischer Kindesunterhalt tituliert ist, muss der Unterhaltsverpflichtete ggf. zur Unterhaltsanpassung aufgefordert werden.

von Ingo Renzel

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