Lohnkostenzuschuss zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Pandemie kurzfristig die Anspruchsvoraussetzungen für Unternehmen abgesenkt, die für das Antragsverfahren zuständige Bundesagentur für Arbeit ihr Personal aufgestockt. Nach den Presseverlautbarungen machen die Unternehmen von diesem Instrumentarium derzeit regen Gebrauch.

Kurzarbeit, vor allem die sog. Kurzarbeit Null, geht für die betroffenen Beschäftigten mit erheblichen Einkommenseinbußen einher. Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 erhalten den Leistungssatz 1 (67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz). Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten den Leistungssatz 2 (60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz).

Dieser Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit eines einzelvertraglichen Lohnkostenzuschusses als Aufstockungsleistung auf das Kurzarbeitergeld.
Ein – freiwilliger - Lohnkostenzuschuss kann eine hinreichende Motivation für die Beschäftigten sein, der Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zuzustimmen, denn das Fehlen von bis zu 40% des regulären Nettoentgelts wird nicht selten zu einem finanziellen Desaster für die festen monatlichen Zahlungsverpflichtungen der Beschäftigten führen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gibt es (noch) nicht. Das Bundesarbeitsministerium befasst sich derzeit mit der Einführung eines Lohnkostenzuschusses für die unteren Einkommensgruppen bzw. in kleineren betrieblichen Einheiten. Diskutiert wird eine Erstattungsregelung vergleichbar mit dem Aufwendungsersatz bei Krankheit. Ob, wann und mit welchen Inhalten eine solche Regelung kommt, ist derzeit offen.

In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss.
Dieser Zuschuss ist generell lohnsteuerpflichtig.

SV-Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig, § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt).

Beispiel für 2020

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag von 1,0.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Berechnung
Leistungssatz für Sollentgelt 1.295,11 €
Leistungssatz für Istentgelt 675,36 €
KuG-Leistung 619,75 €
Ausgefallenes Entgelt (aE) 1.250,00 €
80% des ausgefallenen Entgelts 1.000,00 €
Max. beitragsfreier Zuschuss 380,25 € (80% aE ./. KuG)

Für Arbeitsverhältnisse, die weder einem Tarifvertrag unterfallen, der Tarifvertrag keine Regelungen zur Kurzarbeit enthält und mangels Betriebsrat auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit besteht, kann ein etwaiger Lohnkostenzuschuss in den individuellen Vereinbarungen mit den Beschäftigten zur vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung geregelt werden.

Hierzu kann gut auf die Formulierungspraxis aus einigen Tarifverträgen zurückgegriffen werden, z.B.

Manteltarifvertrag Metallindustrie:

Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr als 10 % gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser ist so zu bemessen, dass Beschäftigte zum gekürzten Bruttomonatsentgelt und Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80% des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts erhalten, jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt, das diesem Bruttomonatsentgelt entspricht.
oder

Manteltarifvertrag IG Bergbau, Chemie, Energie:

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, der brutto zu gewähren ist. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem infolge des Arbeitsausfalls verminderten Nettoarbeitsentgelt zuzüglich des Kurzarbeitergeldes und 90 % des Nettoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit im Abrechnungszeitraum erzielt hätte. Dieser Zuschuss ist kein Arbeitsentgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Arbeitsentgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts werden die tariflichen Schichtzulagen und die tariflichen Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit mitberücksichtigt, nicht aber die Feiertagszuschläge.

 

Autor dieses Gastbeitrages ist Herr Stefan Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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von Stefan Schneider

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