Praxis Steuerrecht - Die richtige Steuerklassenwahl

Bei jedem Arbeitnehmer beginnt ein neues Arbeitsverhältnis mit der Frage: „Welche Steuerklasse haben Sie?“

Seit 2011 gibt es die Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr. Vielmehr wird die Steuerklasse durch das Finanzamt über die beim Einwohnermeldeamt gemeldeten persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Anzahl der Kinder, Kirchenzugehörigkeit zugeteilt.

Ledige Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten die Steuerklasse 1.

Die Steuerklasse 2 erhalten alleinerziehende Arbeitnehmer mit Kindern, soweit sie nicht mit einer anderen erwerbstätigen Person in einem Haushalt leben.

Verheiratete Arbeitnehmer können die Steuerklasse selbst bestimmen. Soweit keine Wahl getroffen wird, erhalten beide Ehegatten die Steuerklasse 4. Auf Antrag erhält ein Ehegatte die Steuerklasse 3, der andere Ehegatte dann die Steuerklasse 5. Die Entscheidung hängt von der Einkunftssituation beider Ehegatten ab. Soweit nur ein Ehegatte berufstätig ist und der andere Ehegatte keine eigenen Einkünfte bezieht, ist es sinnvoll dem erwerbstätigen Ehegatten die Steuerklasse 3 zuzuordnen. Soweit der andere Ehegatte ebenfalls als Arbeitnehmer tätig ist, ist der Wechsel zu Steuerklasse 4 für beide Ehegatten meist dann sinnvoll, wenn die Höhe der Bruttoeinkünfte beider Ehegatten relativ nah beieinanderliegt.

Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehegatte selbständig tätig ist. Diese Einkünfte werden nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass es bei der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung kommt, wenn der angestellte Ehegatte in dieser Zeit auf Steuerklasse 3 gearbeitet hat.

Die Wahl der Steuerklasse 3 und 5 führt immer zur Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung. Bei Steuerklasse 4 und 4 ist dies nicht verpflichtend, aber in vielen Fällen empfehlenswert, da es durch die unterschiedlichen Einkunftshöhen beider Ehegatten zu Erstattungsansprüchen kommen kann.

Im Falle einer Trennung kann die Steuerklassenwahl für Ehegatten im Trennungsjahr noch angewendet werden. Im Falle einer Trennung ist es immer empfehlenswert sich beraten zu lassen, da auch im Anschluss an die Trennung steuerliche relevante Fragen auftreten, z.B. kann unter bestimmten Voraussetzungen der Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten steuerliche Berücksichtigung finden.

Steuerklasse 6 wird angewendet, wenn ein Arbeitnehmer z.B. zwei Angestelltenverhältnisse hat oder die Steuerklasse wegen fehlender Meldung beim Einwohnermeldeamt nicht ermittelt werden kann. Hier wird das erste Arbeitsverhältnis nach den oben genannten Kriterien besteuert. Ansonsten kommt es zur Besteuerung nach Steuerklasse 6. Ein Ausgleich dieser höheren Abzüge erfolgt hier wieder über die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung.

Die beim Finanzamt gespeicherten Daten können elektronisch über Elster.de eingesehen und im Zweifel dort auch geändert werden.

von Sandra Scheibe

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