Corona aktuell - Die 3G-Regel am Arbeitsplatz

Bundestag und Bundesrat haben eine Novellierung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Ab Mittwoch, den 24.11.2021, gilt am Arbeitsplatz die sog. 3G-Regel. Diese Regel verpflichtet Arbeitgeber, nur solchen Beschäftigten den Zutritt zum Betrieb und damit die Arbeitsaufnahme zu gestatten, die einen Nachweis über die vollständige Impfung, die Genesung oder einen aktuellen negativen Test vorlegen können.

Nachstehend die Verlinkung zu einem FAQ-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in dem die meisten Details angesprochen sind.

Fragen und Antworten auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Daraus folgt im Wesentlichen:

 

Betroffen sind alle Arbeitgeber, unabhängig von deren Betriebsgröße

Der Begriff der Beschäftigten erfasst Arbeitnehmer, Aushilfen, Azubis und Praktikanten.

Die Beschäftigten müssen den Nachweis proaktiv bei Betreten der Arbeitsstätte erbringen.

Der Arbeitgeber hat die Nachweise tagesaktuell zu dokumentieren, das BMAS spricht hier von „abhaken“, die Dokumentation ist dann sechs Monate aufzubewahren.

Eine Erleichterung gibt es, wenn Beschäftigte ihren Impf- oder Genesenennachweis schriftlich oder digital beim Arbeitgeber hinterlegen, dann ist praktisch nur eine einmalige Hinterlegungsdokumentation zu führen.

 

Flankiert wird die aktuelle Regelung durch die Wiedereinführung eines Home-Office-Anspruchs, der besagt, dass Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten von Zuhause anbieten sollen, wenn keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Beschäftigte sind grundsätzlich verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Ausnahmen bestehen für Beschäftigte, deren häusliche Situation ein produktives Arbeiten nicht zulässt, was zu begründen ist.

 

Soweit, so (einigermaßen) klar, aber:

 

Muss die Gültigkeit der Negativtests nur bei Arbeitsaufnahme bestehen oder während der gesamten geplanten Arbeitsphase?

 

Das BMAS vertritt hier die Auffassung, dass nur zum Zeitpunkt der Nachweiskontrolle bei Zugang zur Arbeitsstätte die Testung noch gültig sein muss. Ein Antigen-Schnelltest hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden, ein PCR-Test eine solche von 48 Stunden.

 

Welche Konsequenzen drohen Arbeitgebern und Beschäftigten, welche die 3G-Regel ignorieren, umgehen oder schlampig handhaben?

 

Das neue Infektionsschutzgesetz sieht hier einen Ordnungsgeldrahmen bis 25.000,00 € vor. Das Herstellen, Beschaffen oder der Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse ist eine Straftat mit der Androhung von Geld- und Freiheitsstrafen.

 

Existiert ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über den Impfstatus der Beschäftigten?

 

Eine generelle Auskunftspflicht gibt es nicht, auch ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte haben durch gültigen Negativtest den Zutritt zur Arbeitsstätte. Nur in ausgewählten Branchen kann der Impfstatus abgefragt werden.

 

FAQ zur Impfstatusabfrage

 

Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen Nachweis vorzulegen?

 

Der Zutritt zum Betrieb ist zu untersagen, ein Lohnfortzahlungsanspruch entsteht nicht. Es liegt zudem unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit vor, welches nach entsprechender Abmahnung auch als letztes Mittel (Home-Office-Anspruch beachten!) zu einer Kündigung führen kann. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Beschäftigte - bei erkennbarer Weigerung - vorlegen, sind mithilfe der Krankenkassen kritisch zu hinterfragen.

 

Wie geht es weiter?

 

Hoffen wir das Beste.

von Stefan Schneider

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