Nachdem der EuGH deutlich wurde, blieb auch dem BAG kaum eine andere Wahl: Wie gerne wir auch wüßten, was der/die andere hat, was wir nicht haben, ein Recht es zu erfahren, gibt es nach der Rechtsprechung also nicht. Zwar kann sich bei zusätzlichen Anhaltspunkten eine Verletzung des AGG ergeben, doch grundsätzlich bleibt es dabei: Der Arbeitgeber kann die Auskunft verweigern. Russische Herkunft, weiblich, 50+ reichte den Gerichten nicht als hinreichende Indizien für einen AGG-Verstoß.
Wer es mit dem AGG ernst meint, sollte sich vor Transparenz nicht fürchten, oder?
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